Auf einen Blick
- Uebereinkommen
- CMR-Konvention 1956 (Protokoll 1978)
- Haftungsgrenze
- 8,33 SZR/kg Bruttogewicht
- Reklamation (versteckte Schäden)
- Innerhalb 7 Tage nach Zustellung
- Verjährungsfrist
- 1 Jahr (3 Jahre bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit)
- Anzahl Vertragsstaaten
- Ueber 55 Länder
Das CMR-Uebereinkommen: Hintergrund und Geltungsbereich
Die CMR-Konvention wurde 1956 in Genf unterzeichnet und durch das Protokoll von 1978 ergänzt. Sie gilt automatisch für alle Straßentransporte, bei denen Abgangs- oder Bestimmungsort in einem Vertragsstaat liegt – unabhängig davon, ob die Parteien CMR vereinbart haben.
Pflichtinhalt des CMR-Frachtbriefs
Der CMR-Frachtbrief muss gemäß Artikel 6 CMR folgende Angaben enthalten: Ort und Datum der Ausstellung, Name und Anschrift von Absender und Frachtführer, Name und Anschrift des Empfängers sowie Bestimmungsort, Beschreibung der Güter, Gewicht (brutto) und Rauminhalt, vereinbarte Ablieferungsfrist und Frachtkosten sowie besondere Vereinbarungen.
Haftungsgrenzen nach CMR
Der Frachtführer haftet nach CMR für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung. Die Haftung ist auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm Bruttogewicht begrenzt. Ein SZR entspricht circa 1,30–1,40 Euro. Die Haftungsbegrenzung entfällt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Frachtführers.
Reklamationsfristen und Verjährung
Äußerlich erkennbare Schäden müssen bei Annahme auf dem Frachtbrief vermerkt werden. Versteckte Schäden sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Die allgemeine Verjährungsfrist für CMR-Ansprüche beträgt 1 Jahr (3 Jahre bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit).