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Logistik-Glossar CMR

CMR – Internationaler Straßenfrachtbrief: Alles Wichtige

Die CMR (Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route) ist das internationale Uebereinkommen über den Beförderungsvertrag im Straßengüterverkehr und gilt für alle grenzüberschreitenden Straßentransporte zwischen den mehr als 55 Vertragsstaaten.

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Auf einen Blick

Uebereinkommen
CMR-Konvention 1956 (Protokoll 1978)
Haftungsgrenze
8,33 SZR/kg Bruttogewicht
Reklamation (versteckte Schäden)
Innerhalb 7 Tage nach Zustellung
Verjährungsfrist
1 Jahr (3 Jahre bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit)
Anzahl Vertragsstaaten
Ueber 55 Länder

Das CMR-Uebereinkommen: Hintergrund und Geltungsbereich

Die CMR-Konvention wurde 1956 in Genf unterzeichnet und durch das Protokoll von 1978 ergänzt. Sie gilt automatisch für alle Straßentransporte, bei denen Abgangs- oder Bestimmungsort in einem Vertragsstaat liegt – unabhängig davon, ob die Parteien CMR vereinbart haben.

Pflichtinhalt des CMR-Frachtbriefs

Der CMR-Frachtbrief muss gemäß Artikel 6 CMR folgende Angaben enthalten: Ort und Datum der Ausstellung, Name und Anschrift von Absender und Frachtführer, Name und Anschrift des Empfängers sowie Bestimmungsort, Beschreibung der Güter, Gewicht (brutto) und Rauminhalt, vereinbarte Ablieferungsfrist und Frachtkosten sowie besondere Vereinbarungen.

Haftungsgrenzen nach CMR

Der Frachtführer haftet nach CMR für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung. Die Haftung ist auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm Bruttogewicht begrenzt. Ein SZR entspricht circa 1,30–1,40 Euro. Die Haftungsbegrenzung entfällt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Frachtführers.

Reklamationsfristen und Verjährung

Äußerlich erkennbare Schäden müssen bei Annahme auf dem Frachtbrief vermerkt werden. Versteckte Schäden sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Die allgemeine Verjährungsfrist für CMR-Ansprüche beträgt 1 Jahr (3 Jahre bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit).

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