Auf einen Blick
- Uebereinkommen
- CMR-Konvention 1956 (Protokoll 1978)
- Haftungsgrenze
- 8,33 SZR/kg Bruttogewicht
- Reklamation (versteckte Schaeden)
- Innerhalb 7 Tage nach Zustellung
- Verjaehrungsfrist
- 1 Jahr (3 Jahre bei Vorsatz/grober Fahrlaessigkeit)
- Anzahl Vertragsstaaten
- Ueber 55 Laender
Das CMR-Uebereinkommen: Hintergrund und Geltungsbereich
Die CMR-Konvention wurde 1956 in Genf unterzeichnet und durch das Protokoll von 1978 ergaenzt. Sie gilt automatisch fuer alle Strassentransporte, bei denen Abgangs- oder Bestimmungsort in einem Vertragsstaat liegt – unabhaengig davon, ob die Parteien CMR vereinbart haben.
Pflichtinhalt des CMR-Frachtbriefs
Der CMR-Frachtbrief muss gemaess Artikel 6 CMR folgende Angaben enthalten: Ort und Datum der Ausstellung, Name und Anschrift von Absender und Frachtfuehrer, Name und Anschrift des Empfaengers sowie Bestimmungsort, Beschreibung der Gueter, Gewicht (brutto) und Rauminhalt, vereinbarte Ablieferungsfrist und Frachtkosten sowie besondere Vereinbarungen.
Haftungsgrenzen nach CMR
Der Frachtfuehrer haftet nach CMR fuer Verlust, Beschaedigung und Lieferfristueberschreitung. Die Haftung ist auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm Bruttogewicht begrenzt. Ein SZR entspricht circa 1,30–1,40 Euro. Die Haftungsbegrenzung entfaellt bei Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit des Frachtfuehrers.
Reklamationsfristen und Verjaehrung
Aeusserlich erkennbare Schaeden muessen bei Annahme auf dem Frachtbrief vermerkt werden. Versteckte Schaeden sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Die allgemeine Verjaehrungsfrist fuer CMR-Ansprueche betraegt 1 Jahr (3 Jahre bei Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit).
